Herzlich willkommen auf der Homepage der gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung im           Ev.-luth. Kirchenkreis Stade.

 

 

Mitarbeitendenvertretung

Wilhadikirchhof 10

21682 Stade

Tel.: 04141 - 40 88 28

Mail: [email protected]

 

Ab wann benötige ich eine AU - Nach dem 3.Tag / ab dem 4.Tag in Krankheit ist eine AU erforderlich. Da es sich hierbei um Kalendertage handelt, zählt das Wochenende mit !!!!

Hier eine kl. Übersicht:

Gehaltsabrechnung für Mai 2026

Es wurde in der Mai-Abrechnung ein höherer Eigenanteil für die ZVK abgebucht.

Dabei handelt es sich allerdings um einen Irrtum. Der Beitrag hat sich bei der Diakonie Niedersachsen erhöht und die Comramo hat das auch für die Mitarbeitenden in der verfassten Kirche angewandt. Der Fehler ist dort aber bekannt und wird mit der nächsten Gehaltsabrechnung korrigiert

 

Wichtige Nachricht an die Mitarbeitenden im KiTa-Verband Stade

Die MAV hat mit dem Vorstand eine neue Dienstvereinbarung abgeschlossen. Es ist jetzt möglichen, einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 20,- € für den öffentlichen Nahverkehr zu beantragen. Hierfür gibt es bestimmte Voraussetzung. Zu finden unter "Dienstvereinbarung" - "KiTa-Verband" - Fahrtkostenzuschuss. 

 

Tarifabschluss TV-L 2026

Wie sieht der Abschluss aus?

Zusammengefasst sieht der Abschluss eine Entgelterhöhung von 5,8 Prozent über eine Laufzeit von 27 Monaten vor. Die Erhöhung erfolgt gestaffelt:

  • Zum 1. April 2026 gibt es 2,8 Prozent mehr Geld (mindestens 100 Euro)
  • am 1. März 2027 weitere 2,0 Prozent und
  • zum 1. Januar 2028 erneut 1,0 Prozent.

Damit endet die Vereinbarung, sodass zum 1. Februar 2028 neue Änderungen verhandelt werden können.

 

Es liegt noch kein Beschluss der ADK vor. Es wird aber zu keinen Entgeltverlusten kommen, da die erhöhten Entgelte zu gegebener Zeit in voller Höhe rückwirkend ab dem 01.04.2026 ausgezahlt werden und die ADK schnellstmöglich in einer Sondersitzung den notwendigen Beschluss fassen wird, sobald die durchgeschriebene Fassung des Tarifabschlusses vorliegt und die Comramo AG dann unverzüglich mit der Auszahlung beauftragt wird.

 

 

 

Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
E 15Ü 6857,14 7587,33 8280,33 8734,83 8846,64  
E 15 5658,38 6067,30 6283,38 7050,89 7632,07 7854,52
E 14 5143,59 5515,90 5821,41 6283,38 6991,23 7194,48
E 13Ü   5106,09 5366,89 6283,38 6991,23 7194,48
E 13 4759,37 5106,09 5366,89 5873,56 6573,97 6764,69
E 12 4310,90 4599,41 5210,41 5746,90 6439,85 6626,54
E 11 4178,35 4444,86 4748,43 5210,41 5881,02 6050,95
E 10 4038,42 4299,95 4599,41 4904,89 5486,13 5644,20
E 9b 3620,10 3870,81 4035,07 4488,99 4875,10 5014,87
E 9a 3620,10 3870,81 3925,58 4035,07 4488,99 4615,76
E 8 3419,52 3659,02 3795,52 3925,58 4069,31 4158,27
E 7 3235,83 3469,72 3645,69 3781,85 3891,36 3987,16
E 6 3186,57 3418,08 3547,20 3679,20 3768,15 3863,96
E 5 3073,97 3301,87 3430,99 3553,66 3652,34 3720,25
E 4 2949,24 3179,22 3340,61 3430,99 3521,39 3579,47
E 3 2915,57 3140,47 3205,03 3308,32 3392,25 3463,27
E 2Ü 2811,20 3030,72 3114,64 3217,96 3288,97 3385,81
E 2 2742,84 2953,24 3017,80 3082,36 3230,84 3385,81
E 1   2534,49 2565,06 2601,78 2638,51 2730,30

 

 

Liebe Mitarbeitende. 

Die Vollversammlung  war, so euer Feedback an uns, eine sehr gelungene Veranstaltung. Schön, dass ihr dabei ward. Bitte gebt es gerne weiter an die anderen Mitarbeitenden. Ein Dankeschön auch an Frau Regionalbischöfin Sabine Preuschoff für ihre Worte. 

Hier findet ihr einige Ergebnisse unserer letzten Vollversammlung: 

Fit am Arbeitsplatz und RV-Fit : Handout auf unserer

Seite Gesundheitsmanagement= Bleibt gesund und haltet euch fit :-) 

Bildungsurlaub und Dorfstromer hier

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Dorfstromer für Mitarbeitende im Kirchen
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Bildungsurlaub März 2026.pdf
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Arbeitsbefreiung §23 DVO für besonder Anlässe

Arbeitsbefreiung für  Mitarbeitende aus besonderem Anlass

 

Kirchliche Trauung----------------------------------------------------------------------------1 Arbeitstag*

 

Taufe des Kindes------------------------------------------------------------------------------1 Arbeitstag*

 

Konfirmation des Kindes-------------------------------------------------------------------1 Arbeitstag*

 

Tod eines Elternteils (auch des Ehegatten)  -------------------------------------2 Arbeitstage

 

Tod des Ehegatten-----------------------------------------------------------------------------2 Arbeitstage

 

Tod eines Großelternteils-------------------------------------------------------------------2 Arbeitstage

 

Tod eines Stiefelternteils--------------------------------------------------------------------2 Arbeitstage

 

Tod eines Bruders/ einer Schwester--------------------------------------------------2 Arbeitstage

 

Tod eines Kindes--------------------------------------------------------------------------------2 Arbeitstage

 

Niederkunft der Ehefrau/ Lebenspartnerin-----------------------------------------1 Arbeitstag

 

Umzug aus dienstlichen und betrieblichen Gründen--------------------------1 Arbeitstag

 

Schwere Erkrankung eines Ang., der im selben Haushalt lebt------------1 Arbeitstag

 

Erkrankung eines Kindes d.d. 12.Lebensjahr noch nicht vollendet hat

(wenn kein Anspruch nach §45 SGB V besteht)---------------------------------4 Arbeitstag im Kalenderjahr

 

 

Dienstjubiläum 10 Jahre----------------------------------------------------------------2 Arbeitstage   

 

Dienstjubiläum 20 Jahre----------------------------------------------------------------4 Arbeitstage

 

Dienstjubiläum 30 Jahre----------------------------------------------------------------6 Arbeitstage

 

Dienstjubiläum 40 Jahre----------------------------------------------------------------8 Arbeitstage

 

 

*= fällt der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch

 

 

 

Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss---

 

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten

 

 

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Arbeitsbefreiung nach §23 DVO für Mitarb
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Auszug aus der ADK-Info 1/2025:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten euch über die neuesten Entscheidungen der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) informieren, die für euch relevant sind.
TVöD-Tarifabschluss übernommen
Die ADK hat den neuen Tarifabschluss im Bereich TVöD für alle Mitarbeitenden, die im Sozial- und Erziehungsdienst tätig sind, übernommen. Damit können die vereinbarten Verbesserungen zeitnah durch die Arbeitgeberseite umgesetzt werden.
Entgeltentwicklung
• 01.04.2025: +3,0 %, mindestens jedoch 110 €; dynamisierte Zulagen steigen um 3,11 %
• 01.05.2026: +2,8 %
Sonderzahlung
Ab 2026 erhaltet ihr in allen Entgeltgruppen 85 % Jahressonderzahlung. Zusätzlich könnt ihr Teile der Sonderzahlung in bis zu drei freie Tage umwandeln.
Arbeitszeitregelung
Ab 2026 könnt ihr eure Wochenarbeitszeit freiwillig auf bis zu 42 Stunden erhöhen, sofern auch der Arbeitgeber zustimmt („doppelte Freiwilligkeit“).
Zusätzliches Entgelt (auf Tabellenentgelt der Stufe 3):
• E 1 bis E 9b: +25 %
• E 9c bis E 15: +10 %
Weitere Verbesserung
Ab 2027: 1 zusätzlicher Urlaubstag pro Jahr
Ausblick TV-L
Ab Oktober 2025 beginnen die Tarifverhandlungen im Bereich TV-L. Wir hoffen auf ein ebenso gutes Ergebnis wie beim TVöD und werden uns dafür stark machen, dass die Vereinbarungen auch zeitnah übernommen werden.

Eigene Anmerkung:
Noch gibt es seitens der Landeskirche keine Erklärung, wann die Entgelterhöhung rückwirkend ausgezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass dieses spätestens mit dem Dezembergehalt geschieht.
Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
S 18 4720.52 4840.79 5436.63 5883.46 6553.73 6963.31
S 17 4352.39 4654.62 5138.69 5436.63 6032.40 6382.42
S 16 4263.29 4557.82 4885.49 5287.64 5734.48 6002.61
S 15 4112.68 4393.93 4691.87 5034.44 5585.57 5823.86
S 14 4073.39 4351.17 4682.24 5019.00 5391.41 5652.06
S 13 3978.03 4248.70 4617.39 4915.26 5287.64 5473.83
S 12 3967.57 4237.49 4590.75 4903.53 5290.81 5454.65
S 11b 3915.12 4181.19 4368.13 4844.78 5217.14 5440.57
S 11a 3846.25 4106.12 4291.48 4766.33 5138.69 5362.12
S 9 3648.68 3887.42 4166.69 4580.02 4970.99 5272.60
S 8b 3578.87 3812.64 4091.94 4503.48 4892.59 5190.90
S 8a 3509.44 3738.13 3976.82 4207.08 4432.16 4668.84
S 7 3426.93 3649.60 3871.14 4098.95 4270.11 4528.02
S 4 3291.46 3504.21 3698.06 3829.61 3956.37 4156.33
S 3 3119.87 3320.05 3506.28 3677.28 3755.52 3848.98
S 2 2908.36 3030.97 3121.67 3220.16 3330.92 3441.69

 

Überprüfung der Eingruppierung einer Pfarrsekretärinnenstelle

Seit dem 01.01.2025 wird die Eingruppierung der Pfarrsekretärinnenstellen neu bewertet. 

Hier in der Präsentation findet ihr das Thema erklärt und welche Möglichkeiten sich daraus ergeben. 

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Präsentation Pfarrsekretärinnen.pdf
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02-Taetigkeitsdarstellung LKA Pfarrsekre
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Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, dass Mitarbeitende, die sich im Bezugszeitraum der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie in Elternzeit befunden haben, einen Anspruch auf diese haben.

Die entsprechende Klage, die versucht, dieses zu erreichen, ist noch beim Bundesarbeitsgericht anhängig.
Sobald es hier Neuigkeiten gibt, werden wir euch darüber informieren.

Wichtig:
Bitte bewahrt eure Anträge auf die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie, die ihr an den Anstellungsträger/Kirchenamt gestellt habt, sorgfältig auf.
Sollte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Sinne der "Elternzeitler*innen" entscheiden, ist dieser Antrag der Beleg für den Ausschluss der Verjährungsfrist von einem Jahr.

 

Die Landeskirche Hannover hat ihre Absicht erklärt, den Tarifabschluss des TVöDs vollumfänglich zu übernehmen.
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann dieses aber erst vereinbaren, wenn die schriftliche Fassung des Tarifabschlusses vorliegt. Dieses wird vermutlich im Herbst sein. Die Tariferhöhungen werden aber auf jeden Fall nachgezahlt.
Welche Vereinbarungen im Tarifabschluss vereinbart wurden, kann der angehängten Datei entnommen werden.

 

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TVöD-VKA Abschluss2025.pdf
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Neues Urteil zu Tarifregelungen

 

Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Teilzeitbeschäftigten 

Es haben sich neue Informationen ergeben - daher bitte erst die MAV kontaktieren vor einer Antragsstellung

 

Bisher wurden eure Mehrarbeitsstunden Eins zu Eins ausgeglichen, für 1Stunde Mehrarbeit gab es 1 Stunde Ausgleich. Das könnte sich demnächst ändern auf Grund eines Gerichtsurteils (Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten):

 

Der Zeitzuschlag entspricht für eine geleistete Überstunde 25% Zuschlag, damit sind für eine Überstunde 15 Minuten Zeitzuschlag gutzuschreiben (DVO§ 12 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 2), wenn der Ausgleich nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche stattfindet (TV-L §7 Abs 7).

 

Damit Ansprüche auf die Vergütung der Mehrarbeitsstunden nicht verfristen (verfallen), sollten Mitarbeitende in Teilzeit einen Antrag an den Arbeitgeber stellen, die geleisteten Mehrarbeitsstunden mit dem Überstundenzuschlag zu vergüten, so wie unsere Dienstvereinbarung es für Vollzeitkräfte vorsieht.

 

 

 

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 5. Dezember 2024 klargestellt, dass Teilzeitbeschäftigten Zuschläge für Mehrarbeit bereits beim Überschreiten ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zustehen und nicht erst, wenn sie über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinaus arbeiten.

 

Geklagt hatten teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte eines Dialyseanbieters. Der dort bestehende Haustarifvertrag sieht einen Zuschlag von 30 Prozent erst bei Überschreitung der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vor.

 

Das Urteil dürfte aber Auswirkungen auf eine große Zahl anderer Tarifverträge haben. Auch der TV-L, der durch die DienstVO für Beschäftigte in unserer Landeskirche zur Anwendung kommt, enthält die Regelung, wonach Mehrarbeit in Teilzeit bis zum Erreichen der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten von den Überstundenzuschlägen ausgenommen ist. Für Überstunden sieht die DienstVO einen Zuschlag von 25 % von 100 vor.

 

Die meisten Teilzeitbeschäftigten dürften in ihren Verträgen den Zusatz haben, der sie bei begründeter dienstlicher Notwendigkeit zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet.

 

Arbeitgebern gibt diese Regelung eine hohe Flexibilität beim Einsatz von Teilzeitbeschäftigten ohne zusätzliche Kosten. Solche Regelungen sind nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und nunmehr der Umsetzungsentscheidung des BAG nicht mehr zulässig.

 

In der Pressemitteilung des BAG 34/24 vom 05.12. heißt es:

 

„Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.“

 

Das Urteil hat möglicherweise auch weitreichende Folgen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und damit auch für die Beschäftigten, für die die DienstVO zur Anwendung kommt. Zwar befand das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2021 (6 AZR 253/19), dass Teilzeitbeschäftigte durch die Mehrarbeitsregelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht ungleich behandelt würden, da es bereits an einer Vergleichbarkeit von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten fehle. Doch gegen diese Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde beim BAG anhängig (1 BvR 1198/22).

 

Die tariflichen Regelungen zur Vergütung von Mehrarbeit sind im Lichte der jüngsten Entscheidung des BAG vermutlich neu zu bewerten, weil sie Teilzeitbeschäftigte, die Mehrarbeit über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus leisten, gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligen. Allerdings liegt die Urteilsbegründung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.12. sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht vor. Diese muss noch abgewartet werden.

 

Die Gewerkschaften ver.di und GEW haben angekündigt auf die öffentlichen Arbeitgeber zuzugehen, um die Tarifverträge diesbezüglich rechtskonform anzupassen.

 

Damit Ansprüche auf die Vergütung der Mehrarbeitsstunden nicht verfristen, solltet ihr eure Mitarbeitenden über das Urteil informieren und Ihnen raten, einen Antrag an den Arbeitgeber zu stellen, die geleisteten Mehrarbeitsstunden mit dem Überstundenzuschlag zu vergüten.

 

Dafür kann unser beiliegendes Muster genutzt werden, dass individuell anzupassen ist.

 

Bitte beachtet, dass laut § 12 DienstVO iVm § 8 TV-L Überstunden grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen sind. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Ausgleich durch Arbeitsbefreiung nicht möglich ist, erhalten Mitarbeitende je Stunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe höchstens jedoch der Stufe 4 zuzüglich des Zeitzuschlags.

Gibt es ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L werden die Überstunden mit einem Zeitzuschlag von 25 v. H. gutgeschrieben.

 

 

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Musterantrag für Teilzeitbeschäftigte Bezug: Mehrarbeitsstunden
Musterantrag für Teilzeitbeschäftigte au
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Die MAV-Wahl hat stattgefunden. Vielen Dank an alle, die mitgewählt haben. 

Hier das amtliche Wahlergebnis:

1. Andreas Cohrs

2. Elke Richter

3. Andrea Meyer

4. Arndt Becker

5. Jelena Allers

6. Frank Biehl

7. Sylvia Scholz

8. Ralf Wustmann

9. Sven Smiglewicz

Als Ersatzmitglied ist gewählt:

10. Sheida Habibi

11. Kevin Holzkamp

12. Tamara Hotting

13. Lara Cordes

14. Bianka Lange

15. Sophie Häling

 

Am 24.04. trifft sich die neue MAV zur konstituierenden Sitzung.

 

Die neu gewählte Vertrauensperson für Schwerbehinderte ist Marina Wiener.

 

Vielen Dank an den Wahlausschuß für die Durchführung der MAV-Wahl und die Wahl der Vertrauensperson für Schwerbehinderte

 


Tariferhöhung TV-L.

Liebe Kolleg*Innen. Nachdem die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie im Oktober endet beginnt die zweite Stufe der Lohnerhöhung.

 

Auf Basis der Tarifeinigung wurde die Comrano beauftragt möglichst mit dem Auszahlungsmonat Dezember 2024 folgende Änderungen umzusetzen:

 

  • Die Tabellenentgelte des TV-L einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden zum 1. November 2024 um 200 Euro erhöht. Teilzeitbeschäftigte erhalten diesen Betrag anteilig.

 

  • Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, dem TVA-L Pflege, dem TVA-L Gesundheit sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden zum 1. November 2024 um einen Festbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht.

Im Vergleich zu den Vormonaten wird die Nettozahlung trotz der Tariferhöhung dennoch in vielen Fällen nicht deutlich höher, ggf. sogar etwas niedriger ausfallen, da die Inflationsausgleichszahlung im Vergleich zu den jetzt erhöhten Entgelten steuerfrei gezahlt wurde.

 


 

Für alle Mitarbeitenden, die nach dem TVöD-SuE bezahlt werden (z. B. pädagogische Kräfte in den Kitas, Sozialarbeiter*innen) verändert sich ab dem 01.10.2024 die Verweildauer in den Stufen 2 und 3. Bis zum nächsten Stufenaufstieg verkürzt sich in diesen Stufen die Wartezeit um 1 Jahr. Von daher sollten alle Mitarbeitenden, die sich im September 2024 in Stufe 2 oder 3 befunden haben, ihre Oktobergehaltsmitteilung gemäß der Information in der beigefügten Anlage überprüfen.
Als Faustregel gilt jetzt für alle Mitarbeitenden ab dem 01.10.2024, dass ich in einer Stufe solange wie es der Kennzahl der Stufe entspricht (Stufe 1= 1 Jahr usw.) bleibe.


Auf der Gehaltsbescheinigung für den Juli finden die Mitarbeitenden im Sozial- und Erziehungsdienst im Vergleich zum Vormonat einen höheren Auszahlungsbetrag.

Im Juli wird im Sozial- und Erziehungsdienst das sogenannte Leistungsentgelt ausgezahlt. 
Im August wird dann wieder bei unveränderten Bedingungen das Gehalt in Höhe der Juni-Zahlung ausgezahlt.

 


Elternzeit

 

Aufteilung der Elternzeit in Zeitabschnitte zwischen bis zum 8. Geburtstag des Kindes

Die Elternzeit von 3 Jahren (abzüglich eventueller Mutterschutzzeiten) kann in bis zu (drei) Zeitabschnitte bis einem Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes aufgeteilt werden:
- 24 Monate der Elternzeit können zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden:
a) in dieser Zeit werden keine Anwartschaften auf die Arbeitslosenversicherung erworben
b) für diesen Zeitraum werden keine Anwartschaften für die Arbeitslosenversicherung erworben
c) für diesen Zeitraum kann der AG aus dringenden betrieblichen Gründen die Gewährung der Elternzeit versagen
d) es gilt eine Voranmeldefrist: Beantragung spätestens 13 Wochen vor dem gewünschtem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber

 

Rückkehr aus Elternzeit

Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen kein Recht, auf genau denselben Arbeitsplatz zurückzukehren, der vor der Elternzeit wahrgenommen wurde.
Es besteht nur ein Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.
Gleichwertig bedeutet dabei, ähnliche bis gleiche Arbeitsinhalte und vor allem die gleiche Eingruppierung zu erhalten.

Die gleiche Regelung gilt auch bei der Rückkehr aus einer langen Krankheitsphase.

 


Am 28.05. war unsere Mitarbeiter*Innen-Vollversammlung in Hollern-Twielenfleth.           Vielen Dank für eure Beteiligung. Es waren 102 Mitarbeitende dabei. Die Vorträge findet ihr unter Dokumente und PDF´s:                                          1. Bildungsurlaub, 2. RV-Fit, 3. Arztbesuche während der Arbeit, 4. Pausenregelungen


Download
Was sollte ich auf meiner Gehaltsabrechnung überprüfen ?!
gehaltsabrechnung prüfen.pdf
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Seit dem 01.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz ist ein Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden verpflichtet, eine Stelle zur Meldung von Verstößen seitens des Arbeitgebers, einzurichten. Es geht dabei um Verstöße, die den Mitarbeitenden im Vorfeld oder Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit seitens des Arbeitgebers bekannt werden. Welche weiteren Bedingungen erforderlich sind, kann dem beigefügten Informationsblatt entnommen werden.
Dieses Gesetz soll dabei die "Meldenden" vor arbeitsrechtlichen oder sonstigen Nachteilen schützen

Die Meldestelle ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
 
 
Telefon: 0511 – 2796 236
 
Postanschrift:
Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover

Mitarbeitende, die nicht diesen Dienststellen angehören, können meldungspflichtige Verstöße bei einer staatlichen Stelle melden.

Die freien Tage aufgrund eines Jubiläums ergeben sich für alle Mitarbeitenden (auch die nach TVöD bezahlt werden)aus dem § 20 DVO:

b)1Beschäftigungszeit im Sinne des Absatzes 1 sind die in einem Dienstverhältnis bei einem Anstellungsträger im Geltungsbereich dieser Dienstvertragsordnung (§ 1Abs. 1 Satz 2) zurückgelegten Zeiten, auch wenn sie unterbrochen sind. 2 Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubsgemäß § 28 TV-L, es sei denn, der Anstellungsträger hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.

 

(2) Der zusätzliche Erholungsurlaub nach Absatz 1 bleibt bei der Berechnung des Gesamturlaubs im Sinne des § 27 Absatz 4 TV-L unberücksichtigt.

 Das bedeutet auf eine 5-Tage-Woche I               4-Tage-Wo  I   3-Tage-Wo   I  2-Tage-Wo     I 1-Tage-Wp

10 Jahre Beschäftigungszeit  =  2 freie Tage            2                        1                    1                             1

20 Jahre Beschäftigungszeit  =  4 freie Tage            3                        2                   2                              1

30 Jahre Beschäftigungszeit  =  6 freie Tage            5                        4                   2                              1

40 Jahre Beschäftigungszeit =   8 freie Tage

Diese zusätzlichen Urlaubstage entstehen einmalig im Jubiläumsjahr und dürfen wie alle anderen Urlaubstage bis zum 30.09. des Folgejahres angetreten werden.


Über eine Entgeltumwandlung ist es mittlerweile in der Landeskirche Hannover erlaubt, ein Bike zu leasen.

Dazu wurde ein Rahmenvertrag mit einem Anbieter abgeschlossen.
Wir als Mitarbeitervertretung müssen mit der Dienststelle/Arbeitgeber dazu eine Dienstvereinbarung abschließen. Dieses ist bisher für den Diakonieverband, das Kirchenamt, die Gemeinden in der Stadt Stade und den Kita-Verband erfolgt.
Falls Sie als Mitarbeiter*in einer anderen Dienststelle Interesse haben, ein Bike mit Entgeltumwandlung zu leasen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir wenden uns dann an den Arbeitgeber, um eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.